TROPICA VERDE e.V. Satzung

(aktuelle Satzung in der Fassung vom 16.07.2023)

§ 1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „TROPICA VERDE – Verein zum Schutz tropischer Lebensräume“.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Der rechtsfähige Verein ist unter der Nummer 9422 im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Der Name ist mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.).

§ 2. Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von Maßnahmen, die dem Schutz, Erhalt und der Regeneration tropischer Lebensräume, insbesondere tropischer Wälder, dienen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, die eine Förderung

– der Volks- und Umweltbildung
– der internationalen Zusammenarbeit und Völkerverständigung
– der Verbraucherberatung

zum Ziel haben.

2. Der Satzungszweck wird vorrangig verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, durch eigene Veranstaltungen und Maßnahmen und durch die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen Dritter, sofern dadurch die Rettung der tropischen Lebensräume gefördert wird. Dazu zählen insbesondere die Durchführung oder Unterstützung von

– Seminaren, Tagungen und Kongressen, Ausstellungen und Führungen;
– Aufklärung über die Beziehungen zu tropischen Erzeugnissen und deren Herkunft;
– Aufklärung über die Möglichkeiten, die Einzelnen hier zur Unterstützung des Tropenschutzes gegeben sind;
– Schutz- und Rettungsaktionen bedrohter tropischer Lebensräume,
– Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich Tropenschutz und deren Verbreitung.

3. Der Verein kann auch Körperschaften, Institutionen und Stiftungen oder geeigneten öffentlichen Behörden finanzielle, sachliche oder personelle Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese ihrerseits einen Beitrag zur Rettung tropischer Lebensräume leisten.

4. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Für den Verein getätigte Sachleistungen werden nur gegen Beleg erstattet.

5. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4. Mitgliedschaft

TROPICA VERDE unterscheidet zwei Gruppen von Mitgliedern und Förderer:

(a) Mitglied bei TROPICA VERDE kann werden, wer sich gemäß seiner persönlichen und beruflichen Möglichkeiten für den Tropenschutz engagieren möchte und diese Satzung anerkennt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsausschuss.
(b) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat.
(c) Förderer kann werden, wer den Verein vor allem durch die Verbreitung des Tropenschutzgedankens unterstützt und einen regelmäßigen, freiwilligen finanziellen Beitrag leistet.

§ 5. Mitgliedschaftsrechte

1. Die Mitglieder und Förderer haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und – sofern sie volljährig sind – ein uneingeschränktes und persönliches Stimmrecht bei Abstimmungen. Mitglieder und Förderer haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen. Mitgliedern und Förderern werden bei von TROPICA VERDE durchgeführten Veranstaltungen Vorteile wie Ermäßigungen und Vorrechte gegenüber Nichtmitgliedern gewährt.

2. Ehrenmitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Rechte:
Ehrenmitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Ehrenmitglieder erhalten regelmäßig schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere über durchgeführte Maßnahmen, über die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.

Ehrenmitgliedern werden bei von TROPICA VERDE durchgeführten Veranstaltungen Vorteile wie Ermäßigungen und Vorrechte gegenüber Nichtmitgliedern gewährt.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder.

§ 6. Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist vor Ablauf des ersten Quartals zu entrichten. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder wird vom Vereinsausschuss festgelegt.

3. Die Höhe des Beitrags für Förderer ist freiwillig.

4. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

5. Für die Entrichtung der Beiträge ist ein/e Kassierer/in zuständig. Die/der Kassierer/in wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7. Austritt von Mitgliedern / Beendigung des Förderer-Status

1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten oder in der selben Weise den Status eines Förderers wählen. Die Beitragspflicht für Mitglieder erlischt in jedem Fall erst am Ende des laufenden Kalenderjahres.

2. Ein Förderer scheidet aus dem Verein ferner aus, wenn er/sie seine/ihre finanzielle Förderung dem Verein gegenüber einstellt. Ein besonderer Hinweis ist nicht erforderlich.

§ 8. Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, der/dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Die Androhung des Ausschlusses ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) der Vereinsausschuss,
(c) die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedern und Förderern gemäß § 4(a) und § 4(c).

§ 10. Vorstand

1. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt und besteht aus

(a) der/dem Vorsitzenden,
(b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) der/dem Schriftführer/in,
(d) der/dem Kassierer/in.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat bei jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.

3. Der Vorstand hat
– den Verein nach außen zu vertreten;
– die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten;
– die Tätigkeiten hauptamtlicher Mitarbeiter zu lenken;
– für den Verein zu handeln, soweit diese Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt.

4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als EUR 2.500,- belasten, ist sowohl der/die Vorsitzende als auch die stellvertretenden Vorsitzenden bevollmächtigt. Die Voll-macht der/des stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innen-verhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 2.500,-, aber nicht mehr als EUR 10.000,- belasten, ist der/die Vorsitzende nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes bevollmächtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 10.000,- belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen des Vereinsausschusses.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen, die von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Als Anwesenheit gilt auch eine elektronische Zuschaltung (Telefon-, Videokonferenz) zu der Sitzung. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren durch Mehrheitsentscheid aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

6. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder neu gewählt. Der Vorstand kann wiedergewählt werden.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 11. Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss überwacht und berät den Vorstand bei Planung, Umsetzung und Auswertung der laufenden Geschäfte. Ihm gehören 3 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Vereinsmitglieder an, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mitglieder des Vereinsausschuss können wieder-gewählt werden. Der Vereinsausschuss wählt aus seinen Reihen eine(n) Vorsitzende(n).
Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verhältnis zwischen Vorstand und Vereinsausschuss, die Arten von zustimmungspflichtigen Geschäften und die nachträgliche Zustimmung zu dringenden, vom Vorstand selbständig eingegangenen, Geschäften näher geregelt werden.
Kommt eine Einigung zwischen dem Vereinsausschuss und dem Vorstand über ein Geschäft nicht zustande, kann der Vorstand das Geschäft zurückstellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über das Geschäft beschließen.

2. Der Vereinsausschuss ist unter anderem für die in der Satzung unter § 4 und § 6 Abs. 2 niedergelegten sowie für weitere ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereinsausschusses. Der Vereinsausschuss überwacht und berät die konkrete Umsetzung der in der Mitgliederversammlung festgelegten Leitlinien.

3. Der Vereinsausschuss tagt und fasst seine Beschlüsse in re-gelmäßigen Sitzungen, so oft die laufenden Geschäfte es erfordern oder wenn es von einem Vereinsausschussmitglied verlangt wird, mindestens jedoch einmal pro Quartal.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereinsausschusses anwesend sind. Als An-wesenheit gilt auch eine elektronische Zuschaltung (Telefon-, Videokonferenz) zu der Sitzung. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren durch Mehrheitsentscheid aller Ausschussmitglieder gefasst werden.

4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsausschusses gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.

§ 12. Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und Förderer. Bei Mitgliedschaften, die mehrere natürliche Personen umfassen, ist jede Person einzeln stimmberechtigt. Ein Stimmrecht haben jedoch nur volljährige Mitglieder.

2. Die Mitglieder und Förderer sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder und Förderer dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder und Förderer unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 (i.W.: fünfzehn) Mitglieder und Förderer anwesend sind.

5. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche (Datum des Poststempels) eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Förderer beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Veranstaltung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, auf das sich der Vorstand einigt. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag in der Geschäftsstelle eingegangen sein, sonst besteht kein Anspruch auf Behandlung. Später eingehende Anregungen werden nicht berücksichtigt.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der/dem Schriftführer/in festgehalten und jedem Mitglied und Förderer schriftlich mitgeteilt.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das zurückliegende, abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Mitglieder des Vorstandes, denen Entlastung erteilt werden soll, haben bei der Entscheidung über die Entlastung kein Stimmrecht.

§ 13. Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

2. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglied des Vereinsausschusses oder Kassenprüfer sein.

3. Wahlen in den Organen des Vereins erfolgen offen, es sei denn, dass eine/r der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.

4. 4. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, nur im Falle von satzungsändernden Abstimmungen werden sie wie „Nein“-Stimmen gewertet. Für satzungsändernde Abstimmungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. Die Niederschrift ist von Sitzungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen. Eine Kopie dieser Niederschrift ist unverzüglich der Geschäftsstelle zu übergeben. Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren.

6. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele sowohl im In- als auch im Ausland zusätzlich zu den Mitgliedern des Vorstandes geschäftsführende Vertreter/innen oder Handlungsbevollmächtigte ernennen und abberufen sowie zusätzliche Geschäftsstellen einrichten.
Die in 6. Abs. 1 genannten Personen können sowohl beschränkt als auch unbeschränkt, jedoch immer gemeinsam mit einem/einer anderen geschäftsführende/n Vertreter/in oder einem/r vertretungsberechtigten Notar/in oder einem Vorstandsmitglied, bevollmächtigt werden.
Für die Ernennung von geschäftsführenden Vertretern/innen und Handlungsbevollmächtigten und den Umfang der jeweiligen Handlungsvollmacht ist eine einstimmige Entscheidung von Vorstand und Vereinsausschuss erforderlich.
Für die Abberufung von geschäftsführenden Vertretern/innen und Handlungsbevollmächtigten und die Löschung der jeweiligen Handlungsvollmacht genügt die einfache Mehrheit des Vorstands. Die jeweilige Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 14. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung benannt wird und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden hat.

§ 15. Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hin-aus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, sofern erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten.

(Von der Mitgliederversammlung am 16.07.2023 verabschiedete Fassung)

Download der aktuellen Satzung vom 16.07.2023

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